Satzung der Kindersportschule Mittelbaden e.v.

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Präambel

Der Verein fördert die vielseitige und Gesundheit unterstützende motorische Grundausbildung von Kindern in Form einer Kindersportschule mit qualifizierter Leitung.  Kooperationen mit anderen Sportvereinen sollen angestrebt werden, um den teilnehmenden Kindern eine Fortführung und Vertiefung der erlernten Fähigkeiten zu ermöglichen.   

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

1. Der am 01. November 2013 gegründete Verein führt den Namen  „Kindersportschule Mittelbaden e.V.“. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Muggensturm und ist in das Vereinsregister Rastatt eingetragen. 

3. Das Geschäftsjahr beginnt zum 01. September und endet am 31. August.  Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes. Der  Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die  Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Badischen Sportbunds und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. 

§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze 

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Kindersports im Raum Muggensturm/Kuppenheim. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Angebot sportlicher Übungen und Leistungen in Zusammenarbeit mit den beteiligten Schulen verwirklicht. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der  Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.  

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer  Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 

5. Der Vorstand kann jegliche Aufwendungen, die im Sinne des Vereinszwecks  erbracht wurden, nach ihrer Prüfung erstatten.  

6. Der Vorstand ist berechtigt, eine individuelle Ehrenamtspauschale im Rahmen der  steuerrechtlichen Vorgaben jedem Mitglied zu gewähren. Diese ist abhängig von der jeweiligen Tätigkeit und dessen Engagement im Verein.  

§ 3 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus  - ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)  - außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen (Vereine, GmbHs) und nichtrechtsfähige Vereine)   

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Vorstand zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 

2. Eine Ablehnung durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. 

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.  

4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.   

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschluss oder durch Austritt. 

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. April und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin  erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend. 

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied   - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins  verletzt  - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt  - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz  zweimaliger, schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.  Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung der Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.

§ 6 Beiträge, Umlagen und Gebühren 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.   Einzelheiten regelt die Entgeltordnung des Vereins, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

   
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die  Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 

2. Jedes über 16 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der  Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags, Diskussions- und Stimmrecht an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Eine Vertretung ist ausgeschlossen. 

3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 

4. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der  Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Badischen Sportbund.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

1. die Mitgliederversammlung  und  

2. der Vorstand  Und  

3. der erweiterte Vorstand   

§ 9 Geschäftsführer 

Der Vorstand kann über die Anstellung eines Geschäftsführers entscheiden. Der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahr, leitet die Sportschule und führt Beschlüsse der Organe aus.   

§ 10 Der Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus  

• dem 1. Vorstandsvorsitzenden und  

• dem 2. Vorstandsvorsitzenden, 

• sowie einem Kassier und einem Sekretär für Mitgliedsverwaltung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den zwei Vorstandsvor- sitzenden vertreten. Die Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt. 

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, einer davon muss einer der beiden Vorstandsvorsitzenden sein.  

3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, auch für die Anstellung von hauptberuflich Tätigen.  

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach. 

§ 11 erweiterter Vorstand 

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus  

• dem Vorstand und  

• jeweils einem Beisitzer der kooperierenden Verein 

2. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei  Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind, einer davon muss einer der beiden Vorstandsvorsitzenden sein.  

3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  

4. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode  aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach.   

§ 12 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Halbjahr statt. 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstandsvorsitzenden. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeanzeiger der Gemeinden Muggensturm und im Kommunalecho der Stadt Kuppenheim/Gemeinde Bischweier.  

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:  - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes  - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer  - Entlastung des Vorstandes  - Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes  - Wahl der Kassenprüfer  - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen gemäß § 6 der Vereinssatzung  - Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge  - Beschlussfassungen über Änderungen des Vereinszweckes, der Satzung und Auflösung des Vereins 

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.  

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

6. Beschlüsse über Änderungen des Vereinszweckes, der Satzung und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom  
1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.   

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.  Hierzu ist er verpflichtet, wenn  - das Interesse des Vereins es erfordert, oder  - die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.   

§14 Ordnungen 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Schulordnung, eine  Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Entgeltordnung sowie eine  Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, und der Entgeltordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der erweiterte Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.    § 15 Strafbestimmungen  Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:  1. Verweis  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an  Veranstaltungen des Vereins  3. Ausschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung  

 § 15 Strafbestimmungen 

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:  1. Verweis  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an  Veranstaltungen des Vereins  3. Ausschluss gemäß §5 Ziffer 3 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. 

2. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht vorzulegen. 

3. Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der Kassenprüfer die Entlastung.   

§ 17 Datenschutz 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. 

2. Als Mitglied des Badischen Turnerbundes, des Badischen Sportbundes und des Deutschen Sportbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an die oben genannten Verbände z.B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der
Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und Email-Adresse.

3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder wie Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. 

5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage, die Erringung von Lizenzen oder besondere Ereignisse wie Hochzeiten seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von ihnen und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte  Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Der Verein entfernt Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie es deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche
Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der EUDSGVO (Europäischen Datenschutzgrundverordnung) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.  
 
Weitere Regelungen bestimmt die Datenschutzerklärung.     

§ 18 Haftung 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den   Vereinsveranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den  Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist im  Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.      

§ 19 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es  - der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder  - von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde. 

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. 

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Muggensturm und Kuppenheim zu gleichen Teilen, die es zunächst 1 Jahr zu verwalten haben, um es auf einen neuen zu gründenden Verein mit gleicher Zielsetzung zu übertragen. Sollte nach Ablauf von einem Jahr kein neuer Verein mit oben genannter Zielsetzung gegründet worden sein, ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

§ 20 In-Kraft-Treten 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Oktober 2018 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.   

Kuppenheim, den 15.10.2018   

1. Vorsitzender des Vereins         (Carl Josenhans)  

2. Vorsitzender des Vereins        (Ralf Schubert)         

Kassier                                         (Helmut Herrmann) 

Sekretär                                       (Nicole Hörig)